Der Doctor of Philosophy (abgekürzt „Ph.D.“, „PhD“ oder „PHD“) ist ein traditioneller akademischer Abschluss in englischsprachigen Ländern. Er wird hinter dem Namen geführt (z.B. „Alfred Aufsteiger, Ph.D.“), hat den Status eines Doktorgrades und setzt in der Regel ein 3-5jähriges Promotionsstudium oder Forschungsdoktorat voraus. Entgegen seiner Bezeichnung ist sein Erwerb keineswegs auf philosophische Fakultäten beschränkt, vielmehr kann der Ph.D. in nahezu allen Hochschulfächern erworben werden. Als wissenschaftliches Doktorat ist er jedoch nicht mit berufspraktischen Abschlüssen wie etwa dem angelsächsischen Medical Doctor (MD) aus dem Fachbereich der Medizin gleichzusetzen. Maßgeblich für seine Anerkennung in Deutschland ist die Konformität mit der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation, die ein Promotionsstudium mit selbst erarbeiteter Forschungsgrundlage voraussetzt. Im Unterschied zur klassischen Promotion zwecks Erlangung des Doktortitels (Dr.) bieten auch deutsche Universitäten zunehmend die Möglichkeit an, den Ph.D. online abzuschließen.
Entsprechend seiner Verkettung mit den stark modularisierten Bachelor- und Master-Studiengängen des Bologna-Modells wirkt der Ph.D.-Erwerb mit seinen integrierten Vorlesungen und Seminaren verschulter im Vergleich zum deutschen Promotionsstudium. Abgesehen von den medizinischen Crash-Promotionen innerhalb weniger Monate ist zudem die zeitliche Investition in den Ph.D. mit durchschnittlich drei bis vier Jahren wesentlich geringer als jene in einen herkömmlichen Doktortitel, dessen Erlangung insbesondere in geisteswissenschaftlichen Fächern nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen bis zu sechs Jahre in Anspruch nehmen kann.
Darüber hinaus geht das zum Doktortitel führende herkömmliche universitäre Promotionsstudium in der Regel mit einer starken Bindung an den Lehrstuhl des Doktorvaters einher, während der Ph.D. oftmals die kollektive Arbeit mit mehreren Professoren an einem bestimmten Projekt besiegelt.
Ob im Ausland erworbene Doktortitel in Deutschland geführt oder in entsprechende deutsche Titel umgewandelt werden dürfen, richtet sich nach den Hochschulgesetzen der Länder. Danach können ausländische akademische Grade ohne behördliche Genehmigung mit der ausländischen Bezeichnung in Deutschland geführt werden, sofern sie
nicht gekauft wurden,
eine Verleihungsurkunde der ausländischen Hochschule vorliegt und
sie bei einer Bildungseinrichtung erworben wurden, die zur Verleihung des Grades berechtigt ist (also nicht etwa bei kirchlichen oder privaten Instituten ohne staatliche Anerkennung).
Hingegen ist die Führung ausländischer Grade in der entsprechenden deutschen Form grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen ihres Erwerbs mit den deutschen übereinstimmen!
Ausnahmen sind nur aufgrund von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz oder sogenannter Äquivalenzabkommen (bilateraler Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen, z.B. dem deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) möglich. Orientierungshilfe bietet insoweit die Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), rechtsverbindliche Auskünfte erteilt das Wissenschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes
Prinzipiell gilt, dass
D.-Grade, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in Israel, Australien, Kanada oder Japan erworben wurden, in Deutschland ohne weitere Zusätze oder Angaben zur Herkunft als „Dr.“ geführt werden dürfen,
US-amerikanische D.-Grade nur dann zur Führung eines deutschen Doktortitels berechtigen, wenn die verleihende Hochschule von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als Forschungsuniversität mit den Prädikaten „high research activity“ oder „very high research activity“ eingestuft ist,
sogenannte „kleine Doktortitel“, die zwar ähnliche Bezeichnungen haben, deren akademisches Niveau jedoch nur der zweiten Ebene des Bologna-Modells entspricht, also dem Master oder dem deutschen Magister, in Deutschland nicht anerkennungsfähig sind. Hierzu zählen etwa der tschechische und der slowakische („Doktor filozofie“).
Die Umwandlung eines in Deutschland erworbenen Ph.D. in einen Dr. ist möglich, nicht jedoch umgekehrt! Ferner darf der in Deutschland erworbene akademische Grad auch nur unter seiner in der Verleihungsurkunde angegebenen Bezeichnung in amtliche Ausweispapiere eingetragen werden; man kann also nicht seinem Namen im Reisepass einfach ein „Ph.D.“ hinzufügen, wenn man einen deutschen Doktortitel („Dr.“) erworben hat.
In der Schweiz gelten keine wesentlich von Deutschland abweichenden Regelungen zum Erwerb des Ph.D. Das Doktorat setzt einen geeigneten Studienabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master) voraus; die konkreten Zulassungsbedingungen regelt jede Hochschule in Eigenregie. Ein Doktortitel kann nur von einer der 12 Schweizer Universitäten verliehen werden. Fachspezifisch variiert die Doktoratsdauer zwischen 2 und 7 Jahren, wobei (im Unterschied zu Deutschland) ein Abschluss in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften bereits nach 2 Jahren möglich ist.
Im Ausland verliehene Ph.D.-Titel dürfen in der Schweiz durch einen dem Namen vorangestellten „Dr.“ ersetzt werden. Es ist lediglich untersagt, sowohl „Dr.“ als auch „Ph.D.“ für denselben akademischen Titel im Namen zu führen. Im Übrigen regeln Abkommen der Schweiz mit Deutschland, Italien und Frankreich die gegenseitige Anerkennung von akademischen Abschlüssen.
Die internationale Verbreitung des Ph.D.-Titels und seine besondere Forschungsorientierung machen ihn für jene Doktoranden attraktiv, die eine Auslandskarriere und/oder eine Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung anstreben. Für eine unternehmens- oder institutsgebundene Laufbahn eignet sich eher der klassische, am Lehrstuhl erworbene Doktortitel.